Aktuelles
25.05.2021

Betriebliche Altersversorgung - trotz langfristiger Zusage doch wandelbar

Rentenversprechen gegenüber Arbeitnehmern sind eine langfristige Angelegenheit – gerade in wechselhaften Zeiten will allerdings niemand versprechen, was er nicht wirklich auch einlösen kann. Dabei muss man als Arbeitgeber nicht unbedingt eine „Ewigkeitszusage“ machen, sondern kann mit der Zeit gehen:

Betriebsvereinbarungen zur bAV können nämlich auch lediglich in Teilen gekündigt werden, teilzeitbedingte Abweichungen sind gestattet, wie das Bundesarbeitsgericht aktuell entschied (3 ABR 44/19, 3 AZR 24/20). Eine Kündigung kann daher z. B. das zukünftige Anwachsen der Ansprüche wenigstens in Grenzen neu modellieren, soweit die Vorgaben der Rechtsprechung eingehalten werden.