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11.11.2024

Coronabeihilfen und Subventionsbetrug?

Im Zuge der Corona-Pandemie beantragten viele Unternehmen staatliche Beihilfen (Corona-Soforthilfen, fünf Überbrückungshilfe- und drei Neustarthilfeprogramme sowie die außerordentlichen Wirtschaftshilfen („November- und Dezemberhilfe“) und Härtefallhilfen). Oft waren die Unternehmen bei Beantragung auf sich alleingestellt und haben sich im Rahmen der Antragstellung auf den Steuerberater verlassen, der sodann auch als prüfender Dritter eingesetzt wurde.

Die Regelungen und Anforderungen als “unübersichtlich“ zu bezeichnen, ist noch geschmeichelt.

Oft war sowohl dem Unternehmen als auch dem steuerlichen Berater als prüfenden Dritten, unklar, welche Voraussetzungen vorliegen mussten (Stichwort: verbundene Unternehmen).

Wenn sich dann im Rahmen der Prüfung herausstellte, dass die Voraussetzungen für die Beihilfe nicht vorlagen, kommt es bei ursprünglicher Gewährung nicht nur Rückforderung der Beihilfe, oft wird auch von der Behörde ein Strafverfahren wegen Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB eingeleitet.

Dies kann sowohl den steuerlichen Berater als auch den Unternehmer treffen. Natürlich hat kein Unternehmen bzw. Berater im Regelfall vorsätzlich falsche Angaben gemacht. Jedoch ist der Subventionsbetrug auch leichtfertig begehbar, so dass die Einleitung des Strafverfahrens nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollte.

Da die Verjährung im Regelfall 5 Jahre nach Gewährung der Beihilfe eintritt, besteht noch ein Verfolgungsrisiko für die nächsten Jahre.

Unabhängig davon ist auch die Nichtkorrektur fehlerhafter Angaben beispielsweise im Rahmen der Prüfung strafbar.

Gerne stehen wir betroffenen Unternehmen und Beratern anwaltlich zur Seite!

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