Der Data Act kommt (im Herbst 2025 gilt er unmittelbar). Das heißt insbesondere für datenverarbeitende und datengenerierende Unternehmen: Vertragsmanagement anpassen – auch und erst recht für NICHT-personenbezogene Daten!
U. A. aus Art. 4 Abs. 13 S. 1 Data Act folgen Handlungspflichten:
"Der Dateninhaber darf ohne Weiteres verfügbare Daten, bei denen es sich um nicht-personenbezogene Daten handelt, nur auf der Grundlage eines Vertrags mit dem Nutzer nutzen."
Datennutzungen werden auch im nicht-personenbezogenen Bereich reguliert - Lizenzverträge werden notwendig. "Take it or leave it" bleibt zwar möglich. D. h.: Ohne Lizenzvertrag = kein Hauptvertrag. Ob dies in AGB oder Opt-In-Prozesse darstellbar ist bzw. ein eigener Vertrag notwendig wird – Einzelfall prüfen!
Die datenverarbeitende Praxis ist - spätestens - ab sofort gefordert.
Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.