Aktuelles
18.01.2023

Der gelbe Schein – seit dem Jahreswechsel NICHT Geschichte:

Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit müssen Arbeitnehmer, Chefs und Chefinnen über ihr Fehlen informieren und ihre Arbeitsunfähigkeit spätestes am 4. Tag durch eine entsprechende ärztliche Bescheinigung nachweisen. Den „gelben Schein“, die entsprechende Bescheinigung des Arztes, müssen Arbeitgeber sich aber seit dem Jahreswechsel selber abrufen.
❗ WICHTIG: Das gilt ausschließlich für die Mitarbeiter, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind! Diese müssen also dafür sorgen, dass der Abruf innerhalb der gesetzlichen Vorlagefristen (bisher spätestens am 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit) auch möglich ist. Bei allen, die nicht pflichtversichert sind, bleibt jedoch alles beim Alten. – Um Beschäftigte anzuhalten, rechtzeitig zum Arzt zu gehen, sollten Arbeitgeber ihre Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen überprüfen und ggf. anpassen. Auch ihre Mitarbeiter können sie ggf. auf die geänderte Gesetzeslage hinweisen. Denn wird die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig ermöglicht, kann das grundsätzlich abgemahnt werden.

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