In den letzten Tagen des alten Jahres wurden das Erdgas-Wärme- sowie das Strompreisbremsengesetz verabschiedet
Letztverbraucher – also auch Unternehmen – können danach erhebliche Entlastungsbeträge in Anspruch nehmen. Dies ist allerdings ab einer Fördersumme von 2 Mio. Euro an den Nachweis einer Arbeitsplatzerhaltung (§ 29 EWPBG, §§ 37 StromPBG) sowie ein Boni- und Dividendenverbot (§ 29a EWPBG, § 37a StromPBG) gekoppelt. Abhängig von der Höhe der beantragten Entlastungen (ab 2 Mio. EURO) müssen Nachweise und Erklärungen der jeweiligen Prüfbehörde vorgelegt werden.
Zwar ist nicht die Erhaltung konkreter Arbeitsplätze gefordert, sondern die Sicherung eines Bestandes von 90 %. Dennoch müssen die Vorgaben eingehalten werden, um überhaupt in den Genuss einer Förderung in relevanter Größenordnung kommen zu können. Werden entgegen der Abrede dann Arbeitsplätze abgebaut, kann dies auch zu Rückforderung der Fördergelder führen.
Die vom Gesetzgeber geforderten Erklärungen umfassen entweder den Abschluss entsprechender Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen oder Erklärungen, warum dies nicht gelungen ist, nebst einer Selbstverpflichtung zur Arbeitsplatzerhaltung. Der Nachweis muss bis zum 15. Juli 2023 vorgelegt werden.
Arbeitgeber müssen also ggf. eine geplante Inanspruchnahme von Fördermitteln rechtzeitig vorbereiten. Energieintensive Unternehmungen, die auf hohe Entlastungen angewiesen sind, sollten umgehend Verträge mit ihren Geschäftsleitern überprüfen, ob diese der Anpassung bedürfen.
Gerne unterstützen wir bei entsprechenden Prüfung und der Umsetzung der Vorgaben und stehen bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung.