Am 14.05.2020 hat der Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie (Sozialschutzpaket II) beschlossen. Der Gesetzentwurf wurde am 15.05.2020 vom Bundesrat bestätigt und wird in Kürze im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und in Kraft treten.
Neben der Verlängerung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld enthält das neue Sozialschutzpaket insbesondere Regelungen zur Verbesserung der Bedingungen beim Kurzarbeitergeld: Das Kurzarbeitergeld wird ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat des Bezuges auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht. Das gilt jedoch nur für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen. Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ist befristet bis längstens zum 31. Dezember 2020.
Von der Erhöhung des Kurzarbeitergeldes sind unmittelbar Arbeitnehmer betroffen. Aber auch für Arbeitgeber ist die neue gesetzliche Regelung von Bedeutung. Das gilt insbesondere, soweit Arbeitgeber Zuschüsse auf das staatlich gewährte Kurzarbeitergeld zahlen. Denn Sozialversicherungsbeiträge sind auf den Zuschuss nach der bisherigen Regelung nur dann zu zahlen, wenn der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80% des ausgefallenen Nettoentgelts übersteigt. Wird ein höherer Zuschuss gezahlt, ist nur der übersteigende Betrag beitragspflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 der Sozialversicherungsentgeltverordnung). Es ist daher aus Arbeitgebersicht finanziell besonders interessant, die Aufstockung auf 80% zu begrenzen. Werden nun aber die Zuschüsse trotz der Erhöhung des Kurzarbeitergeldes nicht begrenzt, können die steuerlichen Vorteile bei Überschreiten der 80 %-Grenze teilweise wegfallen.
Soweit sich der Arbeitgeber an die Zahlung von Zuschüssen vertraglich gebunden hat, können starr formulierte Klauseln außerdem dazu führen, dass die Zuschusszahlung trotz Erhöhung des Kurzarbeitergeldes nicht gedeckelt werden. Dann liefe der Arbeitgeber im Einzelfall sogar Gefahr, mehr zahlen zu müssen, als vertraglich ohne Kurzarbeit vereinbart ist. Eine solche Besserstellung des Arbeitnehmers ist aber grundsätzlich nicht gewünscht, geschweige denn zweckmäßig. Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung sollten Zuschussregelungen daher unbedingt überprüft werden und bei Bedarf an die neuen gesetzlichen Gegebenheiten angepasst werden.
Selbst wenn keine schriftliche Vereinbarung zur Zahlung von Zuschüssen getroffen wurde, kann eine Pflicht zur Zahlung von Zuschüssen in gleichbleibender Höhe aus den Grundsätzen der betrieblichen Übung folgen. In diesem Fall ist die Schaffung einer vertraglichen Grundlage zu empfehlen, die abweichend von der betrieblichen Übung eine Deckelung der Zuschusszahlungen vorsieht.
Gerne beraten und unterstützen wir bei der Gestaltung und Abänderung betrieblicher Regelungen zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes.