Die aktuelle Situation ist geprägt durch exponentiell steigende Preise – vor allem bei Rohstoffen. Betroffene Unternehmer fragen sich, ob sie die unerwarteten Preiserhöhungen bei bestehenden Verträgen weiterreichen dürfen und wie sie Preisanpassungsklauseln in künftigen Verträgen rechtssicher integrieren können. Hier ist eine differenzierte Betrachtungsweise erforderlich:
Bei bestehenden Verträgen ohne Preisanpassungsklausel ist eine Preiserhöhung nicht ohne weiteres möglich. Denn hier greift das überragende Prinzip der Vertragstreue: Pacta sunt servanda – Verträge sind verbindlich. Lediglich im Ausnahmefall kann über die Rechtsfigur der Störung der Geschäftsgrundlage eine Ver-tragsanpassung gefordert werden. Maßgeblich für die Frage, ob eine solche Anpassung verlangt werden kann, ist vor allem, wer das Preissteigerungs- und Beschaffungsrisiko trägt. Dies ist grundsätzlich der Verkäufer, der die Preise kalkuliert. Ist der Vertragspartner nicht an der Kalkulation beteiligt, liegt eine Anpassung grundsätzlich fern. Anders ist es nur, soweit im Einzelfall ausnahmsweise bei Betrachtung aller für die Gesamtkosten relevanten Positionen eine untragbare, unzumutbare Inäquivalenz vorliegt, die mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbar ist („krasses Missverhältnis“). Angesichts dieser hohen Hürde, für die es keine starren Grenzen gibt, führt oft nur eine einvernehmliche Vertragsanpassung zum Ziel.
Bei künftigen Verträgen ist eine Preisanpassungsklausel (Preisvorbehalts-, Kostenelemente-, Gleit- oder Spannungsklausel) das Mittel der Wahl – als AGB oder individuelle Vereinbarung. Im Falle letzterer muss u.a. der Kerngehalt der Klausel dem Vertragspartner inhaltlich ernsthaft zur Disposition gestellt werden – was oft nicht der Fall ist. Im Ergebnis bleibt es daher häufig bei der Verwendung der Preisanpassungsklausel als AGB (zu denen auch vielfach verwendete „Verträge“ gehören), die einer besonderen gesetzlichen Kontrolle unterliegen. Um diese auch im B2B-Bereich rechtssicher zu gestalten, besteht das Erfolgsgeheimnis vor allem in ihrer inhaltlichen Ausgewogenheit: Preiserhöhungen und -senkungen müssen gleichermaßen berücksichtigt werden. Preissteigerungen bei einer Kostenart dürfen zudem nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt (Saldierung der Preisfaktoren). Preisanpassungsregelungen dürfen nämlich nicht dazu missbraucht werden, einseitig im Nachhinein die Gewinnmarge zu erhöhen; es dürfen allein die Kostensteigerungen weitergegeben werden. Angesichts dessen bestehen auch hohe Anforderungen an die Transparenz der Regelung. Nicht zuletzt ist auf eine wirksame Einbeziehung der Klausel bereits im Vertrag bzw. in den Vertragsdokumenten (Angebot, Auftragsbestätigung, etc.) zu achten. Andernfalls bleibt die Preisanpassungsklausel wirkungslos.
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