Aktuelles
10.04.2025

Höchstpersönlich ist nicht gleich Höchstpersönlich

– in Anlehnung an BGH, Urt. v. 06.12.2024 – V ZR 159/23

Der vermögende und steuerlich gut beratende Mandant fängt frühzeitig an, sein Vermögen noch zu Lebzeiten auf seine Erben zu übertragen und die Übertragung unter Ausnutzung der Steuerfreibeträge möglichst steuerfrei zu gestalten. Um auf unerwartete und unerwünschte Entwicklungen reagieren zu können, behalten sich die Übertragenden dabei regelmäßig die Möglichkeit vor, das Geschenkte unter bestimmten Umständen zurückfordern zu können. Diese Möglichkeit wird in der Regel höchstpersönlich ausgestaltet.

Die im Übertragungsvertrag vorgesehene Regelung, wonach der Anspruch, das Geschenkte zurückverlangen zu können, höchstpersönlicher Natur und weder vererblich noch übertragbar ist, bedeutet jedoch nicht zwingend, dass auch nur der Übertragende selbst die Erklärung, er fordere das Geschenkte zurück, abgeben kann. Je nach Ausgestaltung der konkreten Regelung kann sich der Übertragende bei der Abgabe der Erklärung von einem Dritten vertreten lassen. Es sei, so der BGH, zu unterscheiden, ob nur die Möglichkeit der Übertragung des Anspruchs auf einen Dritten oder auch die Befugnis, sich durch einen Bevollmächtigte vertreten zu lassen, ausgeschlossen werden soll. Es komme also darauf an, ob nur der Anspruch oder das gesamte Rechtsgeschäft höchstpersönlich ausgestaltet sei.

Vertretungsverbote sind bei familien- und erbrechtlichen Rechtsgeschäften nicht unüblich. So ist etwa die Möglichkeit der Stellvertretung bei der Eheschließung, bei letztwilligen Verfügungen, beim Erbverzicht und beim Rücktritt von einem Erbvertrag oder bei Erklärungen zur Vaterschaft, elterlichen Sorge oder Adoption kraft Gesetzes ausgeschlossen. Nur der Betreffende selbst kann die erforderliche Erklärung im eigenen Namen abgeben.

Daneben gibt es Ansprüche, die zwar höchstpersönlich ausgestaltet sind, bei denen eine Stellvertretung aber ohne Weiteres möglich ist. Ausgestattet mit der richtigen Vollmacht kann ein Dritter den Anspruch im Namen des höchstpersönlich Berechtigten geltend machen. Das betrifft zum Beispiel Ansprüche auf Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung, Ansprüche auf Zahlung von Unterhalt oder auf Unterlassung von Urheberrechtsverletzungen. Der Anspruch entsteht unabhängig vom Willen des Betroffenen bereits mit Eintritt der zugrundeliegenden Voraussetzungen. Der Betroffene selbst kann – höchstpersönlich – entscheiden, ob den Anspruch geltend machen will. Entscheidet es sich für die Durchsetzung seines Anspruchs, kann er sich dabei grundsätzlich von einem Dritten vertreten lassen.

Zurück zum Rückübertragungsanspruch:

Entsteht der Rückübertragungsanspruch für den Übertragenden bereits bei Eintritt der vorgegebenen Bedingungen, kann er und nur er entscheiden, ob er seinen Anspruch verfolgt oder auf die ihm eingeräumte Möglichkeit, das Geschenkte zurück zu bekommen, verzichtet. Entscheidet er sich für die Rückübertragung, kann er sich bei Abgabe der Erklärung vertreten lassen. Entsteht der Rückforderungsanspruch nicht automatisch bei Eintritt der Bedingungen, sondern ist an eine Erklärung des Übertragenden geknüpft, kann diese Erklärung höchstpersönlich ausgestaltet sein, so dass eine Stellvertretung bei der Abgabe der Erklärung ausgeschlossen ist.

Welche Variante vorliegt, hängt von der konkreten Formulierung der Klausel im Übertragungsvertrag ab. Es sollte daher im Vorfeld abgewogen und geklärt werden, ob eine Vertretungsmöglichkeit gewollt ist. Nur wenn die gewählte Regelung klar ist, lässt sich später rechtssicher agieren.

Wir beraten Sie gern – sowohl bei der vorherigen Gestaltung als auch bei der Ausübung oder Abwehr des Rückübertragungsanspruchs.

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