– das ist der Grundsatz, für den das Gesetz z. B. im Krankheitsfall zeitlich begrenzte Ausnahmen macht.
Auch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter nach Ausspruch der Kündigung freistellt, muss weiter gezahlt werden. Allerdings mit einer wichtigen Einschränkung: Denn der Mitarbeiter muss sich den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er aufgrund der Freistellung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Hier wird es interessant: Lehnt der Arbeitnehmer nämlich Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit ab, anderweitiges Einkommen zu erzielen, das vom Vergütungsanspruch gegenüber dem kündigenden Arbeitgeber abzuziehen wäre. Regelmäßig erfährt man hiervon jedoch nichts. Nun hat das Bundesarbeitsgericht die Position der Arbeitgeber gestärkt: Sie können Auskunft verlangen, bevor sie für Zeiten nach Aushändigung der Kündigung und Freistellung zur Kasse gebeten werden. Arbeitnehmer müssen also Auskunft geben über die Vermittlungsvorschläge und dabei Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung nennen. Sie sind zur aktiven Mitarbeit bei der Vermeidung oder Beendigung von Arbeitslosigkeit angehalten (Urteil vom 27.05.2020 – 5 AZR 387/19, juris).
Arbeitnehmer dürfen also in Zukunft nicht ohne Weiteres auf eine volle Entgeltfortzahlung spekulieren. Sie müssen sich mit den Vermittlungsangeboten der Bundesagentur für Arbeit auseinandersetzen.
Natürlich ist damit noch nicht bewiesen, dass Arbeitnehmer böswillig Vermittlungsangebote nicht wahrgenommen haben. Immerhin können Arbeitgeber diesen Auskunftsanspruch aber zu ihren Gunsten als Hebel bei Vergleichsverhandlungen einsetzen.
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