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08.04.2025

Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt

Nach Erbfällen, bei denen Grundbesitz zum Nachlass gehört, stellt sich immer wieder die Frage, wie das Grundbuch korrigiert werden kann und welche Nachweise benötigt werden, um die Korrektur hinzubekommen.

Das regelt die Grundbuchordnung in § 35 GBO. Der Grundsatz lautet, dass für den Nachweis der Erbfolge ein Erbschein oder ein europäisches Nachlasszeugnis vorzulegen ist. Als Ausnahme von dieser Grundregel kann der Nachweis auch durch Vorlage einer öffentlichen Urkunde (notarielles Testament, Erbvertrag) erfolgen, wenn sich die Erbfolge daraus eindeutig ergibt. Als weitere Ausnahme von dieser Ausnahme konnte das zuständige Grundbuchamt aber auch trotz notariellem Testament noch die Vorlage eines Erbscheins verlangen, wenn die in notarieller Form errichtete letztwillige Verfügung nicht eindeutig war.

Das war jetzt Gegenstand einer Entscheidung des KG Berlin vom 09.07.2024. In einem notariellen Testament hatte der Erblasser seine namentlich benannten Kinder zu seinen Vorerben und deren Kinder zu seinen Nacherben sowie Schlusserben benannt, allerdings ohne diese Enkel namentlich zu benennen. Als es um die Eintragung der Enkel als Schluss- und Nacherben ging, vertrat das Grundbuchamt die Auffassung, für den Nachweis dieser Erbfolge sei ein Erbschein erforderlich. Es genüge nicht, die Erbfolge nachzuweisen durch Vorlage von Personenstandsurkunden und einer eidesstattlichen Versicherung darüber, dass Enkel die einzigen Nachkommen einer vorverstorbenen Vorerbin seien.

Das Gericht verwies u.a. darauf, dass Grundbuchämter – anders als ein Nachlassgericht – nicht befugt seien, eidesstattliche Versicherungen entgegenzunehmen. Die Rechtsprechung des KG wendet sich damit gegen die bislang herrschende Meinung. Der Vorgang ist noch nicht abgeschlossen, sondern liegt jetzt dem Bundesgerichtshof vor. Sollte sich der BGH dem KG anschließen, wäre das ein Nachteil für notarielle letztwillige Verfügungen, bei denen bislang für den Fall des Nachweises negativer Tatsachen (Wer ist nicht Erbe?) eine Lücke im Testament durch Vorlage von Personenstandsurkunden und eine eidesstattliche Versicherung geschlossen werden konnte.

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