Die im Mai 2023 verabschiedete EU-Produktsicherheitsverordnung (General Product Safety Regulation – kurz „GPSR“) tritt am 13.12.2024 in Kraft. Sie legt wesentliche Vorschriften für die Sicherheit von Verbraucherprodukten fest, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Hierbei enthält sie ein umfassendes Pflichtenprogramm.
Die Verordnung gilt nach Art. 2 Abs. 3 S. 1 GPSR ausdrücklich für neue, gebrauchte, reparierte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Sie ist sowohl im b2c- als auch im b2b-Bereich zu beachten.
In der EU-Produktsicherheitsverordnung sind Pflichten geregelt, denen sog. Wirtschaftsakteure unterliegen. Hierunter fallen u.a. Hersteller, Einführer, Händler und Fulfillment-Dienstleister. Zudem ist zu beachten, dass auch Anbieter von Online-Marktplätzen von der GPSR erfasst werden.
Nach dem allgemeinen Sicherheitsgebot nach Art. 5 GPSR dürfen die Wirtschaftsakteure nur sichere Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen. Weiter enthält die Verordnung je nach Art der Tätigkeit (Hersteller, Händler, Einführer etc.) spezifische Pflichten.
Neu hinzugekommen zum Pflichtenprogramm des Herstellers ist die Pflicht zur Durchführung einer internen Risikoanalyse und zur Erstellung und Aufbewahrung technischer Unterlagen, Art. 9 Abs. 2, 3 GPSR. Wer Hersteller ist, beurteilt sich nach Art. 3 Nr. 8 GPSR. Hiernach ist Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet.
Die GPSR regelt Pflichten, denen Wirtschaftsakteure im Hinblick auf den Fernabsatz unterliegen. Wenn ein Wirtschaftsakteur, z.B. ein Händler, Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereitstellt, muss nach Art. 19 GPSR das Angebot der Produkte mindestens die in dieser Vorschrift genannten eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten.
Auch Anbieter von Online-Marktplätzen unterliegen besonderen Pflichten nach der GPSR. Unter anderem sieht die Verordnung vor, dass diese ihre Online-Schnittstelle so gestalten und strukturieren, dass Unternehmer, die das Produkt anbieten, für jedes angebotene Produkt mindestens bestimmte Pflichtinformationen bereitstellen können, Art. 22 Abs. 9 GPSR.
Für den Fall, dass Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen ihren Pflichten nicht nachkommen – bspw. bei Anbieten eines Produkts ohne die vorstehenden Pflichtinformationen - drohen nicht zu unterschätzende Konsequenzen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Produkte, die auf Plattformen angeboten werden, bei Fehlen der Pflichtinformationen gesperrt werden. Zudem kann es zu Abmahnungen sowie zur Verhängung von Bußgeldern kommen.
Festzuhalten bleibt, dass auf eine sorgfältige Umsetzung der GPSR-Anforderungen zu achten ist. Sollten Sie in diesem Zusammenhang Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an.