Aktuelles
26.02.2025

AUF, AUF in die eGbR!

Vorteile der eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Seit dem 01.01.2024 haben sowohl bestehende als auch neu gegründete Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) die Möglichkeit, sich freiwillig im neuen Gesellschaftsregister (GesR) eintragen zu lassen. Die Eintragung als „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (eGbR) bietet zahlreiche Vorteile:

Rechte an Grundstücken

Nur eGbRs können grundsätzlich Rechte an Grundstücken im Grundbuch für sich eintragen lassen.

Verfügungsrecht

Eine GbR kann grundsätzlich erst dann wieder über ein für sie im Grundbuch eingetragenes Grundstück verfügen, wenn sie als eGbR im GesR eingetragen ist.

Praxishinweis

Bei der Planung des Verkaufs oder Kaufs eines Grundstücks sollte eine GbR sicherstellen, dass sie vor dem Abschluss des notariellen Kaufvertrags als eingetragene GbR (eGbR) im Gesellschaftsregister (GesR) eingetragen ist. Andernfalls könnte es zu Problemen bei dem Identitätsnachweis gegenüber dem Grundbuchamt kommen, was die Eintragung im Grundbuch und somit die Wirksamkeit der Grundstücksübertragung gefährden könnte.

Zudem müssen alle Gesellschafter die Anmeldung zur Eintragung als eGbR persönlich vor einem Notar in notariell beglaubigter Weise unterzeichnen, wobei sie nicht zwingend alle vor demselben Notar erscheinen müssen.

Gesellschaftsanteile

Nur die eGbR kann problemlos Anteile an anderen Gesellschaften erwerben und als Gesellschafterin später Änderungen vornehmen.

Vertragssitz

Die eGbR kann einen vom Geschäftsort abweichenden offiziellen Vertragssitz bestimmen.

Umwandlung

eGbRs können an Umwandlungen (insbesondere Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel) nach dem Umwandlungsgesetz teilnehmen, während nicht eingetragene GbRs dies nicht können.

Rechtssicherheit

Geschäftspartner bevorzugen Vertragsabschlüsse mit eGbRs, da die Eintragung im GesR ihnen einen Vertrauensschutz insbesondere bezüglich der eingetragenen Vertretungsbefugnis und dem Gesellschafterkreis gewährt und dadurch Rechtssicherheit für einen wirksamen Vertragsabschluss schafft.

Praxishinweis

Insbesondere die Eröffnung eines neuen Bankkontos stellt sich für eine eGbR als Kontoinhaberin wesentlich einfacher dar, da auch die Banken grundsätzlich auf die Eintragungen im GesR vertrauen dürfen. Deshalb muss eine eGbR beispielsweise nicht die Vor- und Nachnamen aller GbR-Gesellschafter im GbR-Namen aufführen – wie es aber von den meisten Banken von einer nicht eingetragenen GbR gefordert wird -, sondern kann als Kontoinhaber einen kürzeren Namen (z.B. auch Sach- oder Phantasienamen) führen.

Bei einigen Banken soll es auch bereits interne Überlegungen geben, neue Konten nur noch für eingetragene GbR’s zu eröffnen und überhaupt nicht mehr für nicht eingetragene GbR’s.

In Anbetracht dieser Vorteile ist es für viele klassische GbRs ratsam, sich als eGbR ins Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Sofern alle Gesellschafter greifbar sein sollten und die Anmeldung zum GesR in notariell beglaubigter Weise vor einem Notar zeitnah unterzeichnen können, ist die Eintragung im GesR in der Regel unkompliziert und schnell möglich.

Für weitere Informationen oder Unterstützung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!