Aktuelles
27.06.2023

Warnung von Schutzrechtsinhabern vor Missbrauch Dritter

In den letzten Monaten berichten wieder vermehrt Unternehmen von irreführenden Schreiben Dritter im Zusammenhang mit eingetragenen Schutzrechten wie Marken, Designs oder Patenten.

Diese an Schutzrechtsanmelder oder -inhaber gerichteten Briefe, die häufig mit „Rechnung“ oder „Zahlungsaufforderung“ überschriebenen sind, erwecken einen amtlichen Anschein. Alles sieht auf den ersten Blick danach aus, dass das Marken- und Patentamt Gebühren für die Anmeldung, die Veröffentlichung oder die Verlängerung eines konkret genannten Schutzrechts geltend macht. Weil man tatsächlich kürzlich ein Schutzrecht angemeldet hat oder ein eingetragenes Schutzrecht zeitnah zu verlängern ist, werden die genannten „Gebühren“ im Vertrauen auf eine bestehende Zahlungsverpflichtung bezahlt. Meist können die Täter nie ermittelt werden, das Unternehmen bleibt auf dem Schaden sitzen.

Bei einer besonders häufigen Variante geht aus dem Kleingedruckten hervor, dass das Schreiben keine amtliche Rechnung für eine Markenanmeldung ist, sondern dass der Absender als Privatunternehmen die Veröffentlichung des Schutzrechts in seiner privaten Datenbank anbietet. Tatsächlich beinhaltet dies jedoch für den Anmelder keinen Mehrwert, da die Veröffentlichung der Schutzrechte in den offiziellen Datenbanken z.B. beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) und der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) bereits in der Anmeldegebühr enthalten ist.

Andere Absender behaupten, ein Dritter habe bei ihnen eine Markenanmeldung in Auftrag gegeben, die der Firmierung oder einer Marke des Empfängers ähnelt. Es bestehe die einmalige Chance, die Anmeldung zu verhindern und selbst gegen Zahlung überhöhter Kosten die Schutzrechte anzumelden.

Die Ausgestaltungen solcher Schreiben sind vielfältig. Teilweise geben sich die Absender auch ohne jeglichen Hinweis auf ihre wahre Identität als die zuständige Behörde aus.

Anhaltspunkte dafür, dass ein Schreiben nicht von der Behörde stammt, sind insbesondere:

  • die angegebene Kontoverbindung stammt nicht aus dem Land des zuständigen Marken- und Patentamtes (beim DPMA Deutschland, beim EUIPO Spanien und bei der WIPO die Schweiz)
  • die „Behörde“ existiert nicht (Achtung: oft ähneln die Namen denen der Marken- und Patentämter)
  • die Adresse stimmt nicht mit der Adresse einer Behörde bzw. Dienststelle des zuständigen Amtes überein
  • in der Anlage wird ein vorausgefüllter Überweisungsträger übermittelt
  • es wird die Gebühr für eine Veröffentlichung in einem Register in Rechnung gestellt (das DPMA, das EUIPO und die WIPO erheben hierfür wie dargelegt keine Gebühr)
  • das Schreiben enthält eine fremde oder fehlerhafte Sprache: Schreiben des DPMA sind auf Deutsch, solche des EUIPO in der Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wurde, und die der WIPO in Englisch, Französisch oder Spanisch
  • die angegebene Währung entspricht nicht der des zuständigen Amtes: das DPMA und das EUIPO erheben ihre Gebühren in Euro, die WIPO in Schweizer Franken
  • das Schreiben enthält nicht das (richtige) Logo des Amtes
  • trotz Anmeldung über einen Rechtsanwalt wird nur der Anmelder/Inhaber angeschrieben.

Die Marken- und Patentämter weltweit warnen bereits seit Jahren vor solchen irreführenden Schreiben und bieten auf ihren Seiten unter den Stichworten „Zahlungsaufforderungen bzw. „(misleading) invoices“ weitere Informationen, Bilder solcher Schreiben, sowie Listen bereits gemeldeter Absender an.

Beim Erhalt von Schreiben und Rechnungen im Zusammenhang mit Schutzrechtsanmeldungen und -verlängerungen ist daher besondere Aufmerksamkeit geboten. Im Zweifel sollte vor Zahlung immer mit einem Rechts- oder Patentanwalt oder dem jeweiligen Patent- und Markenamt Rücksprache genommen werden.

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