ALPMANN FRÖHLICH | Insolvenzverwaltung gehört seit rund vierzig Jahren zu den führenden Kanzleien im Münsterland und südlichen Emsland auf allen Gebieten des Restrukturierungs- und Insolvenzrechts. Wir vertreten und genießen seit Jahren regionales und überregionales Ansehen. Wir legen Wert auf schnelle, offene und kurze Kommunikationswege. Wir sind häufig im Betrieb des Insolvenzschuldners vor Ort und stehen dabei für Transparenz.
Für Sie als Gläubiger, Gericht und Unternehmen sind wir Ihr unabhängiger Dienstleister und Partner. Unser Ziel ist der Erhalt der Unternehmen sowie die Sicherung von Arbeitsplätzen und die bestmögliche Gläubigerbefriedigung. Dies haben wir bis heute bei mehr als 2.000 Sanierungs- und Unternehmensinsolvenzverfahren unter Beweis gestellt.
Unser Fokus ist regelmäßig die bestmögliche Sanierung und die Erhaltung des Unternehmens, sei es außerhalb eines Insolvenzverfahrens, sei es im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens oder auch im Rahmen eines Verkaufs im Wege der übertragenen Sanierung. Wir beherrschen sowohl die Begleitung der Unternehmen im Regelinsolvenzverfahren als auch im Eigenverwaltungsverfahren. Dabei sind wir als (vorläufiger) Insolvenzverwalter, als (vorläufiger) Sachwalter sowie als Berater des Unternehmens tätig.
Wir freuen uns auf Sie – rufen Sie uns einfach an. Wir sind erreichbar.
Wir sind vier auf das Insolvenzrecht spezialisierte Anwälte/Fachanwälte und greifen daneben auf die gesamte Expertise unserer auf das Wirtschaftsrecht ausgerichteten Kanzlei zurück. Zudem unterstützen uns zertifizierte Insolvenzsachbearbeiter und Buchhalter bei der täglichen Bearbeitung in einer Vielzahl von Insolvenzverfahren. Gerade die Tatsache, die Insolvenzbuchhaltung „im Hause“ zu haben, ermöglicht es uns, kurzfristig zu agieren und nicht nur zu reagieren. Wir verfügen über die personellen und sachlichen Kompetenzen, auch komplexe Verfahren zu bearbeiten.
In Regelinsolvenzverfahren werden wir vom zuständigen Insolvenzgericht als vorläufiger und endgültiger Insolvenzverwalter bestellt. Das Regelinsolvenzverfahren ist aufgeteilt in das vorläufige Verfahren, das in den allermeisten Fällen einen Zeitraum von bis zu drei Monaten umfasst, und das eröffnete Verfahren, das mehrere Jahre dauern kann. Das vorläufige Verfahren dient in erster Linie der Sicherung der Vermögensgegenstände, der Prüfung des vorhandenen Bestands und möglicher Sicherungsrechte, die einzelne Gläubiger haben, sowie einer zumeist massemehrenden Betriebsfortführung. Das eröffnete Verfahren dient dagegen vor allem der Verwertung der vorhandenen Massegegenstände, der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung berechtigter eigener Ansprüche und der Abwehr unberechtigter fremder Ansprüche. Dieser Verfahrensabschnitt kann durchaus einen Zeitraum von mehreren Jahren andauern.
Die Dauer der Verfahren ist bei auch der für Sie von uns gewohnten Schnelligkeit unseres Handelns beeinflusst durch exogene Faktoren, auf die auch wir keinen oder nur einen sehr geringen Einfluss haben. Beispiel: Im Rahmen eines Bauunternehmens, welches in Insolvenz geraten ist, dauert schon aufgrund längerer Gewährleistungsfristen und dem damit einhergehenden Zurückbehalt von Geldern durch Kunden oder auch Bürgschaften das Insolvenzverfahren zumeist fünf Jahre und mehr.
Auch wenn der Fortbestand eines Unternehmens die gewünschte und präferierte Option darstellt, verfügen wir auch über die Erfahrung und die Entscheidungsstärke, Unternehmen und Geschäftsfelder ohne Fortführungsperspektive zu liquidieren und abzuwickeln.
Der wesentliche Unterschied zwischen dem Regelinsolvenz- und dem Eigenverwaltungsverfahren besteht in der Funktion der Geschäftsführung. In der Eigenverwaltung obliegt die Geschäftsführung den Geschäftsleitern des Unternehmens, die sich insolvenzrechtlich durch einen Verfahrensbevollmächtigten beraten lassen. Hier stehen wir für Sie als Partner zur Seite sowie auch als (vorläufiger) Sachwalter zur Verfügung. Sie profitieren von unserer Expertise bei der wirksamen Sanierung auf unterschiedlichsten Geschäftsfeldern und von unseren weitreichenden Qualifikationen im Insolvenzrecht. Die Eigenverwaltung bietet Unternehmen große Chancen – birgt aber auch Risiken. Als Geschäftsführer und Vorstand sind Sie zum Beispiel erweiterten Haftungsrisiken ausgesetzt. Wir nutzen das gesamte Spektrum von der Entwicklung weitreichender und langfristig wirksamer Sanierungskonzepte bis zur effizienten und vollumfänglichen Umsetzung des Insolvenzrechts. Das gibt Ihnen Sicherheit und Handlungsfreiheit.
Soweit wir in Eigenverwaltungsverfahren als (vorläufiger) Sachwalter bestellt werden, überwachen wir zum Schutz der Gläubiger die Einhaltung der insolvenzrechtlichen Vorgaben durch das eigenverwaltende Unternehmen und dessen Organe, bringen uns aber gleichzeitig auch in dieser Funktion in die Sanierung mit ein.
In Regelinsolvenzverfahren bleibt häufige im vorläufigen Verfahren das unternehmerische Handeln in den Händen des Geschäftsführers, wobei wir als vorläufiger Insolvenzverwalter den verschiedenen Handlungen zustimmen. Unser Handeln ist aber auch insoweit bestimmt durch die Entwicklung von Sanierungskonzepten. Auch hier kommt es sehr häufig vor, dass die Geschäftsführer im Unternehmen weiterhin in verantwortlicher Stelle verbleiben und die Geschicke häufig auch selbst wieder übernehmen.
Um das Ziel einer bestmöglichen Gläubigerbefriedigung zu erreichen, nutzen wir häufig eine vorübergehende Fortführung des Unternehmens. Dies gilt insbesondere im vorläufigen Verfahren. Wir übernehmen dabei unternehmerische Verantwortung, handeln gemeinsam mit dem Geschäftsführer und sorgen dafür, dass die insolvenzrechtlichen Besonderheiten eingehalten werden.
Die Erfahrung zeigt, dass ohne Betriebsfortführung das Ziel langfristiger Fortführungs- bzw. Übernahmeoptionen für das in Insolvenz geratene Unternehmen nicht erreicht werden kann. Daher prüfen wir aber auch immer parallel zu der Betriebsfortführung, welche langfristigen Optionen bestehen. Hier werden wir häufig durch die Expertise unserer Kollegen in der eigenen Kanzlei unterstützt, die beispielsweise mit Gewerkschaften und Betriebsräten verhandeln, um eine möglichst sozialverträgliche Restrukturierung im Sinne einer nachhaltigen Sicherung von Arbeitsplätzen zu erreichen. Dabei erarbeiten wir die notwendigen, operativen Sanierungsmaßnahmen, diskutieren persönlich mit einzelnen Interessenten, die bereit sind, das Unternehmen langfristig fortzuführen. Wir strukturieren und gestalten die Verträge. Auch dabei stehen im Vordergrund eine transparente und klare Sprache, kurze prägnante Worte und klare Regeln.
Für das erstrebenswerte Ziel des langfristigen Erhalts des Unternehmens bieten sich unterschiedliche Optionen an. Eine weit verbreitete Option ist der Verkauf des Unternehmens im Ganzen an eine neu gegründete oder auch andere Gesellschaft. Im Kern bedeutet der Verkauf folgendes: Dabei werden Vermögenswerte des Unternehmens oder eines Betriebsteils auf einen anderen Rechtsträger (z.B. Investor, Auffanggesellschaft) im Wege eines sog. Asset Deals übertragen. Der Geschäftsbetrieb des neuen Unternehmens wird von den Altverbindlichkeiten entlastet, da diese in der Regel beim insolventen Unternehmen verbleiben.
Die Bilanz der Insolvenzschuldnerin sieht dann häufig wie folgt aus: Auf der Aktivseite steht der im Rahmen des asset deals vereinbarte Kaufpreis und einige weitere Positionen, die nicht mitverkauft wurden. Auf der Passivseite befinden sich dann die Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin, seien es Insolvenzforderungen, seien es nachrangige Forderungen, seien es Forderungen aus- und absonderungsberechtigter Gläubiger. Die Bilanz des übernehmenden Unternehmens stellt sich maßgeblich, sofern es sich um eine Neugründung handelt, wie folgt dar: die Aktivseite beinhaltet die ehemaligen Assets der Insolvenzschuldnerin, die Passivseite ist maßgeblich die Verbindlichkeit aus der übernommenen Kaufpreisverpflichtung.
Der Vorteil der übertragenen Sanierung liegt zum einen in der Schnelligkeit des Verfahrens. Die Umsetzung kann meistens schon unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder innerhalb weniger Tage erfolgen. Der Vertrag bedarf lediglich noch der Zustimmung der Gläubigerversammlung. Der übernehmende Rechtsträger übernimmt zum zweiten nicht die Altverbindlichkeiten, insbesondere keine Gewährleistungsansprüche. Ausnahmen bestehen ggfs. im Arbeitnehmerbereich, wonach nach § 613a BGB möglicherweise ein Betriebsübergang vorliegt. Hierüber informieren wir Sie individuell und weisen Sie gerne auf unterschiedliche Risiken im Arbeitnehmerbereich hin.
Der Nachteil der übertragenen Sanierung liegt einerseits darin, dass mögliche Verträge, die der andere Rechtsträger fortführen möchten, seien es Lizenz-, Leasing- oder Dienstleistungsverträge, neu abgeschlossen werden müssen.
Das Insolvenzplanverfahren ist eine vom Regelverfahren abweichende Art der Insolvenzabwicklung, bei welcher individuelle, „maßgeschneiderte“ Regelungen für die Lösung der Unternehmenskrise getroffen werden können. Dadurch kann z.B. der Rechtsträger erhalten bleiben und die Restrukturierung des insolventen Unternehmens im Vordergrund stehen.
Es handelt sich letztlich um eine Einigung zwischen dem insolventen Unternehmen und dessen sämtlichen Gläubigern. Dabei müssen die Gläubiger davon überzeugt werden, dass sie mit einem Insolvenzplanverfahren besser gestellt werden als bei einer Zerschlagung des Unternehmens. Die Parteien können vom insolvenzrechtlichen Regelverfahren abweichende Vereinbarungen, insbesondere hinsichtlich des Erhalts und der Weiterführung des Unternehmens treffen. Die skizzierte Fortführung des Unternehmens erfolgt auf der Grundlage eines Sanierungskonzeptes. Das Insolvenzgericht muss nach der Annahme durch die Gläubiger den Insolvenzplan bestätigen. Nach Rechtskraft wird das Insolvenzverfahren aufgehoben. Im Ergebnis wird also – entgegen einer übertragenen Sanierung – die Aktivseite der Schuldnerin maßgeblich belassen, während die Passivseite durch abgestimmte Kürzung der Verbindlichkeiten sich reduziert. Durch den Insolvenzplan wird das Unternehmen also nennenswert „entschuldet“.
Das Verfahren bietet also Chancen für alle Beteiligten: Das schuldnerische Unternehmen erhält die Chance der Neuausrichtung und eines „wirtschaftlichen Neustarts“ und die Gläubiger erhalten die Chance auf einer besseren Befriedigung Ihrer Forderungen und einer zukünftigen Zusammenarbeit mit dem neuausgerichteten Unternehmen.
Der Nachteil des Insolvenzplanverfahrens gegenüber der übertragenen Sanierung liegt insbesondere in der längeren Laufzeit. Bis zur Rechtskraft des Insolvenzplans kann es durchaus sechs Monate brauchen. Ein Insolvenzplan macht nach unserer Ansicht dann Sinn, wenn entweder nicht genügend Kapital für den Aufkauf der Assets aufgebracht werden kann oder wenn insbesondere die verschiedenen Lizenz- und Dienstleistungsverträge anderweitig aufgrund gewisser Ausschlussklauseln nicht übernommen werden können.